Turnverein 1910 Schenkenzell e.V.

§ 1       Name, Sitz Zweck und Aufgaben

  1. Der  Verein führt den Namen „Turnverein 1910 Schenkenzell e.V.“ und wurde 1910 gegründet.
  2. Der Turnverein Schenkenzell hat seinen Sitz in Schenkenzell.
  3. Der Verein ist unter der Nummer VR 345 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberdorf a.N. eingetragen worden.
  4.  Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Sports allgemein auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage, mit dem Ziel der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend sowie der Jugendpflege und Jugendhilfe.
  5. Seine Aufgaben sind
    • Wahrung de sportlichen Disziplin,
    • Unterstützung aller Bestrebungen, die auf eine Förderung des Sportes allgemein gerichtet sind.

§ 2       Neutralität

            Der TV 1910 Schenkenzell e.V. ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3       Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Vergütungen aufgrund von Verträgen und Vergütungen aufgrund eines Beschlusses der Vorstandschaft.
  4. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4       Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2.  Aktive Mitglieder (Jugendliche und Erwachsene) sind sportlich aktiv imVerein tätig.
  3. Passive Mitglieder fördern den Verein in seinen Aufgaben und Zielen, ohne sich selbst am Sport zu beteiligen.
  4. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch den Beschluss des Turnrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und rechtsfähige juristische Person werden.
  2. Mitglied wird, wer sich schriftlich angemeldet und dessen Anmeldung durch die Vorstandschaft angenommen wird. 
  3.  Minderjährige können dem Verein nur dann beitreten, wenn der gesetzliche Vertreter eine schriftliche Einwilligung gibt. Sie haben kein Stimmrecht.
  4.  Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Bei Ablehnung des Antrages braucht der Vorstand dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen.
  5. Falls die Sportstätten und Räumlichkeiten nur eine bestimmte Anzahl von aktiven Mitgliedern aufnehmen können, wird die Möglichkeit eingeräumt, Anträge auf aktive Mitgliedschaft auf eine Warteliste zu setzen. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 6       Beiträge und Umlagen

  1. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Stichtag ist der 1. Oktober. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage bestimmen und Aufnahmegebühren, Gerätegebühren und dergleichen festlegen.

§ 7       Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Tod
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
  2. Der Austritt eines Mitgliedes hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur mit zwei Drittel Mehrheit des Turnrates nach Anhörung des Mitgliedes erfolgen und zwar
    • bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
    • bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
    • bei vereinsschädigendem Verhalten
    • bei grober unsportlicher Verhaltensweise
  4. Der Ausschluss ist mit der Begründung und Angabe der Rechtsmittel zu versehen und muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8       Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§5) und gegen den Ausschluss (§7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim/bei den Vorsitzenden schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 9       Ehrungen der Mitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein oder die Sache des Sports verdient gemacht haben, können, vom Turnrat vorgeschlagen, auf Beschluss des Turnrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 10     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen Anträge zur Beschlussfassung einzubringen und ihr Stimmrecht bei der Fassung von Beschlüssen auszuüben.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse des TV 1910 Schenkenzell e.V. als auch Bestimmungen der regionalen Organisationen und Verbände, denen der Verein angehört, einzuhalten und Vereinsämter nur Personen zu übertragen, die Mitglieder des Vereins sind.

§ 11     Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung
  • Turnrat
  • Der Vorstand gemäß § 26 Bürgerl. Gesetzbuch (BGB)

§ 12     Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • 3. Vorsitzenden
    • 4. Vorsitzenden
    • Kassier
    • Schriftführer
    • Jugendleiter
  2. Vorstand i.S. des §26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1.Vorstands tätig.
  3. Dem Kassierer kann durch Beschluss des Vorstandes (einfache Mehrheit) die Vollmacht erteilt werden, Kassen- und Bankgeschäfte bis zu einem in der Geschäftsordnung näher festgelegten Höchstbetrag zu tätigen. Die Banken sind über den Beschluss zu informieren.
  4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
  5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  6. Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 13     Der Turnrat

  1. Der Turnrat besteht aus
    1. dem Vorstand
      • den Spartenleitern
      • den Beisitzern
      • dem Kassier der Handballabteilung
      • dem Führungsgremium der Handballabteilung
    2. Der Turnrat beschließt über alle grundsätzlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er beschließt weiter über die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen, Schlichtung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§9).
    3. Der Turnrat ist vom 1.Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Turnrates oder des Vorstandes dies verlangen.

§ 14     Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten. Die Tagesordnungspunkte sind:
    • der Geschäftsbericht des Vorstandes
    • der Kassenbericht
    • die Kurzberichte der Spartenleiter
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahlen des Vorstandes (alle 2 Jahre)
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung des Termins im Amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde Schenkenzell. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 10 Tagen liegen.
  4. Anträge müssen mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder des Vereins nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, d.h. sie gelten als nicht anwesend.
  7. Beschlüsse sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Gewählt wird grundsätzlich offen. Verlangt ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt, so ist darüber geheim abzustimmen.
  10. Die Wahl des 1.Vorsitzenden wird grundsätzlich geheim und mit Stimmzetteln durchgeführt.

§ 15     Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Gesamtvorstand einberufen werden oder finden auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder statt.
  2. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Für Abstimmungen und Einberufungen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 16     Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kasse und die Bücher sind jeweils zum Geschäftsjahresende zu prüfen.

§ 17     Jugend

  1. Die Jugend hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Einzelheiten sind in einer Jugendordnung festzuschreiben.

§ 18     Haftpflicht

Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern und anderen Personen gegenüber nicht.

§ 19     Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, sonst gelten die Beschlüsse als nicht gefasst.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1.Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren bestellt, sofern keine anderen Liquidatoren gewählt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins sowie Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Schenkenzell. Das Vermögen darf nur unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports i.S. der Gemeinnützigkeitsvorschriften in Schenkenzell verwendet werden.
  4. Eine Übertragung des treuhänderisch verwalteten Vermögens auf einen neu zu gründenden Turn- oder Sportverein ist erst nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit dieses neuen Vereins durch das Finanzamt möglich.
  5. Findet die Gemeinde Schenkenzell keinen Rechtsnachfolger entsprechend den Zielen nach § 2 dieser Satzung, so hat diese es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach Einwilligung des Finanzamtes zu verwenden.

§ 20     Bildung neuer Abteilungen

Der Verein fördert jede Sportart, d.h. dass genügend Interessenten eine neue Abteilung gründen können. Über die Zulassung der neuen Abteilung entscheidet der Turnrat (einfache Mehrheit).

§ 21     Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung und alle daran angeschlossenen Satzungsänderungen außer Kraft.

 

Schenkenzell, 31.3.2007